Gesetz vom 14. Mai 2013 über den Schutz und die Förderung von Kindern und Jugendlichen (Steiermärkisches Jugendgesetz - StJG 2013)
StJG 2013
Jugendschutzbestimmungen (ohne Jugendförderungsbestimmungen §§ 3-13)
Alle Erwachsenen sowie Aufsichtspersonen und vor allem Eltern bzw. Erziehungsberechtigte haben vielfältige Pflichten, damit Kinder und Jugendliche vor Gefahren und gefährdenden Einflüssen geschützt sind.
Für Gewerbetreibende und VeranstalterInnen besteht gemäß Jugendgesetz vor allem auch die Verpflichtung, auf die Beschränkungen und Verbote für Kinder und Jugendliche in deutlich lesbarer Schrift an deutlich sichtbarer Stelle hinzuweisen
Alle weiteren wichtigen Informationen finden Sie: hier
Wenn Sie Informationen für Ihre Schulgemeinschaft wollen:
Herr Mag. Mario Wünsch vom Amt der Stmk. Landesregierung bietet auf Basis seiner langjährig beruflichen Erfahrung Vorträge zum Thema „Jugendschutz in der Steiermark“ an.
Näheres siehe Referate für Elternvereine auf unserer Service-Seite.